Die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (hier als PDF-Dokument)
PRÄAMBEL
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen
die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung
erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die
Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not
genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu
schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel
zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den
Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die
grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen
Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und
beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in
größerer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von
größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser
Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und
Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle
Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten
und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen
Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und
internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung
und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch
durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu
gewährleisten.
Artikel 1 (Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit)
Alle
Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit
Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der
Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2 (Diskriminierungsverbot)
Jeder hat Anspruch auf
alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne
irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache,
Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer
Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,
rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine
Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter
Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner
Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)
Jeder hat das
Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel 4 (Verbot der Sklaverei)
Niemand darf in Sklaverei
oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren
Formen sind verboten.
Artikel 5 (Folterverbot)
Niemand darf der Folter oder
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen
werden.
Artikel 6 (Anerkennung als Rechtsperson)
Jeder hat das
Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel 7 (Gleichheit vor dem Gesetz)
Alle Menschen sind
vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz
durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede
Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen
jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 8 (Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz)
Jeder hat
Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der
Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9 (Verbot willkürlicher Verhaftung)
Niemand
darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen
werden.
Artikel 10 (Anspruch auf gerechte Verfahren)
Jeder
hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn
erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein
gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht.
Artikel 11 (Unschuldsvermutung)
1. Jeder, der einer
strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten,
solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle
für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß
dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur
Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht
strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der
Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Artikel 12 (Schutz der Privatsphäre)
Niemand darf
willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines
Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel 13 (Anspruch auf Freizügigkeit)
1. Jeder hat
das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort
frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel 14 (Asylrecht)
1. Jeder hat das Recht, in anderen
Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und
Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)
1. Jeder
hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch
das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel 16 (Gleichberechtigung in der Ehe)
1.
Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf
Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu
heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der
künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 17 (Schutz des Eigentums)
1. Jeder hat das Recht,
sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 18 (Schutz der Bekenntnisfreiheit)
Jeder hat das
Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu
wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Weltanschauung allein
oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre,
Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel 19 (Schutz der Meinungs- und
Informationsfreiheit)
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und
freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein,
Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne
Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen
und zu verbreiten.
Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)
1. Alle
Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen
zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 21 (Wahlrecht)
1. Jeder hat das Recht, an der
Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder
durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in
seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige,
unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder
einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel 22 (Anspruch auf soziale Sicherheit)
Jeder hat als
Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf,
durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie
unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den
Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen,
die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23 (Recht auf befriedigende Arbeitsbedingungen)
1.
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und
befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung,
die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende
Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale
Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden
und solchen beizutreten.
Artikel 24 (Anspruch auf Erholung)
Jeder hat das Recht auf
Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der
Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25 (Anspruch auf Wohlfahrt)
1. Jeder hat das Recht
auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl
gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung,
ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder
Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen
den gleichen sozialen Schutz.
Artikel 26 (Anspruch auf Bildung zur Entfaltung der
Persönlichkeit)
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die
Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die
grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und
Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und
der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren
Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz
und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder
religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen
für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel 27 (Schutz der Kreativität und Teilhabe)
1.
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen,
sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und
dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die
ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
Artikel 28 (Anspruch auf eine freiheitliche Ordnung)
Jeder
hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser
Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden
können.
Artikel 29 (Beschränkung der Entfaltungsfreiheit durch die gleichen
Rechte der anderen)
1. Jeder hat Pflichten gegenüber der
Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner
Persönlichkeit möglich ist.
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu
sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung
und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu
genügen.
3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30 (Auslegungsregel)
Keine Bestimmung dieser
Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat,
eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in
dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
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