Frieden braucht

Freiheit

 

Freiheit braucht

Gerechtigkeit

 

Gerechtigkeit braucht

die Bereitschaft zur

Objektivität

    

Objektivität braucht

die Befreiung

von Not

 

 Befreiung von Not

braucht

bedingungsloses Geld

 

bedingungsloses Geld

braucht

ein neues

Geldsystem

- und ein Grundrecht

auf Geld

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Rechtsverständnis unter Adolf Hitler

Als Diskussionsgrundlage und zum Vergleich mit der heutigen Rechtspraxis sind hier Zitate von dem als Hitlers Blutrichter bekannten Roland Freisler zusammengestellt, der zuletzt Präsident des Volksgerichtshofes war, sozusagen des Bundesverfassungsgerichts unter Adolf Hitler.

Wie die Zitate zeigen, ist das sog. Recht vom Menschenbild abgeleitet, wobei der einzelne Mensch in diesem Menschenbild nichts ist, das durch sein Blut definierte Lebewesen Volk aber alles. Das Recht kommt aus dem Gewissen dieses Volkes, und das Sprachrohr dieses Gewissens ist - dreimal dürfen Sie raten - Adolf Hitler. Sein Wille wird Volkswille genannt. Er ist oberster Gesetzgeber, wobei seine Wünsche noch über den Gesetzen stehen und von der Beamten- und Richterschaft erfüllt werden müssen. Ein neutraler Richter wird als dekadent angesehen; wenn er im Beruf bleiben will, muss er sich die Ziele des Nationalsozialismus zu eigen machen. Das Gewissen, dem der Richter verpflichtet ist, wird kurzerhand umdefiniert als Stimme des Nationalsozialismus, und die Gefolgschaftsstellung bzw. der Gehorsam wird als den natürlichen und blutmäßig gegebenen Anlagen des germanischen Volkes entsprechend angesehen. Rechte hat man hier nicht per se, sondern sie werden gewährt als Anerkennung treuer Pflichterfüllung und als Mittel, um Pflichten erfolgreich erfüllen zu können. So steht die Pflicht immer vor dem Recht, und Bürgerrechte werden aberkannt, wo die Pflicht gegenüber dem Nationalsozialismus nicht erfüllt wird (ähnlich wie heute z.B. Arbeitslosengeld bzw. das Recht auf Leben aberkannt wird, wenn die Auflagen der Arbeitsmarktbehörde nicht erfüllt werden. Das ist Nazidenken, das mit dem Grundgesetz und der Entnazifizierung überwunden werden sollte). Was mit denen geschah die das Pech hatten, schon den Ansprüchen der Volkszugehörigkeit nicht zu genügen, haben die deutschen Gerichte mit Ihren Deportations- und Todesurteilen in blinder Gefolgschaft vor Augen geführt.

"Recht ist, was dem Volke frommt, Unrecht was ihm schadet." Jeder unterscheidet Freund und Feind für sich selbstverständlich danach, ob einem jemand gut tut oder schadet, nur dass nicht jeder das mit Gerechtigkeit gleichsetzt und mit einem Rechtsanspruch verbindet, den Feind zu vertreiben oder gar zu vernichten.  

Von diesem Rechtsverständnis-Erbe des Nationalsozialismus hat sich Deutschland nie effektiv befreit, wie z.B. auch dem 1999 erschienenen Buch von Prof. Dr. Joachim Perels "Das juristische Erbe des Dritten Reiches" zu entnehmen ist. Dafür hat schon die personelle Kontinuität in den Gerichten, Universitäten und Parteien vor und bald nach 1945 gesorgt. Prof. Perels schrieb z.B. auf Seite 23: "Die Blockaden für die Ahndung von Staatsverbrechen sind das folgenreichste Erbe des 'Dritten Reiches', das die demokratische Rechtsordnung nachhaltig beschädigte."    (Zu diesen Blockaden wird auch auf den letzten Eintrag im Menüpunkt "Literatur" auf dieser Internetseite verwiesen)

Bis heute will der überwiegende Teil der deutschen Richterschaft nicht begreifen, dass sich das Grundgesetz - auf das Berufsrichter vereidigt sind - gegenüber allen früheren Verfassungen vor allem dadurch auszeichnet, dass es (nicht nur durch Anordnung der Grundrechte gleich am Anfang des Grundgesetzes, sondern ausdrücklich durch Art. 1 und 19) dem Schutz der Grundrechte für alle Menschen Vorrang vor allen  regierungspolitischen Vorgaben gegeben hat. Die Richterschaft verharrt in überkommener, nazionalsozialistischer bzw. faschistoider, fragwürdigerweise als typisch germanisch angesehener Manier in einer Gefolgschaftstreue gegenüber der Regierung und missachtet damit den Vorrang des Grundrechtsschutzes ebenso wie die vom Grundgesetz intendierte Gewaltenteilung. 

(Text von 2010 überarbeitet am 1.12.2017)

 

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