Das Nationalsozialistische Vorbild der Hartz-Reform
In der noch von Reichskanzler von Papen unterzeichneten 'Verordnung über den freiwilligen Arbeitsdienst' vom 16.7.1932 heißt es:
Art. 1 "Der freiwillige Arbeitsdienst gibt den jungen Deutschen die Gelegenheit, zum Nutzen der Gesamtheit in gemeinsamem Dienst freiwillig ernste Arbeit zu leisten und zugleich sich körperlich und geistig-sittlich zu ertüchtigen."
Art. 2 "Die Arbeiten des freiwilligen Arbeitsdienstes müssen gemeinnützig und zugleich zusätzlich sein. Der Arbeitsdienst darf nicht zu einer Verringerung der Arbeitsgelegenheit auf dem freien Arbeitsmarkte führen; er muß sich auf Arbeiten erstrecken, die weder jetzt noch auf absehbare Zeit ohne Einsatz des freiwilligen Arbeitsdienstes vorgenommen werden können."
Art. 3 "Träger der Arbeit dürfen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Vereinigungen oder Stiftungen sein, die nach ihrem Zwecke gemeinnützige Ziele verfolgen, ferner Vereinigungen, die Gruppen von Arbeitsdienstwilligen zusammenfassen. Unternehmungen, die auf Erwerb gerichtet sind, können nur dann Träger der Arbeit sein, wenn die Ergebnisse ausschließlich oder überwiegend der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen."
Art 4 "Der Eintritt in den freiwilligen Arbeitsdienst begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Den Arbeitsdienstwilligen kommt jedoch die soziale Versicherung und der Arbeitsschutz zustatten, soweit die Natur der Arbeit es erfordert."
Art. 5 "Die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ist verpflichtet, mindestens diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie durch den freiwilligen Arbeitsdienst an Unterstützungsleistungen in der Arbeitslosenversicherung erspart."
Nachdem Adolf H. Reichskanzler geworden war, führte er in den Arbeitsdienst Strafen ein. In dem von 'Führer und Reichskanzler Adolf Hitler' unterzeichneten 'Gesetz über den freiwilligen Arbeitsdienst' vom 13.12.1934 heißt es:
§ 1 "Die Angehörigen des Freiwilligen Arbeitsdienstes unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Dienststrafgewalt nach Maßgabe der Vorschriften, die der Reichsminister des Innern auf Vorschlag des Reichskommissars für den freiwilligen Arbeitsdienst erläßt. Außer den sonst üblichen Dienststrafen können auch Haft und Arrest verhängt werden."
§ 2 "Die öffentlichen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit den mit der Ausübung der Dienststrafgerichtsbarkeit betrauten Dienststellen des freiwilligen Arbeitsdienstes Amts- und Rechtshilfe zu leisten."
Die vom Reichskommissar für den freiwilligen Arbeitsdienst aufgestellte Dienststrafordnung ist unter vorstehendem Link ebenfalls zur Einsicht angefügt.
Durch das 'Reichsarbeitsdienstgesetz' vom 26.6.1935 führte der Diktator dann auch die Pflicht zum Arbeitsdienst ein:
§ 1 "Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am deutschen Volke. Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volke im Reichsarbeitsdienst zu dienen. Der Reichsarbeitsdienst soll die deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur gebührenden Achtung der Handarbeit erziehen. Der Reichsarbeitsdienst ist zur Durchführung gemeinnütziger Arbeit bestimmt."
So haben wir eine Entwicklung von der Freiwilligkeit in der Republik hin zur strafbewehrten Pflicht in der Diktatur - und heute?
Wir haben durch die Hartz-Gesetze eine strafbewehrte Pflicht in einem politischen Gebilde, das sich zu Unrecht eine freiheitliche demokratische Republik nennt (z.B. Art 18 GG)!