Das Jobcenter schikaniert nun auch Schulkinder
Seit der SGB-II-Änderung 2011, teilweise schon früher, werden auch Schulkinder ab vollendetem 15. Lebensjahr vom Jobcenter unter Sanktionsdrohung vorgeladen, wenn sie das Pech haben, in einer Hartz-IV-Familie zu leben.
Die Von-der-Leyen-Politik entfernt sich immer weiter von der Achtung der Menschenrechte und zeigt stur in Richtung Faschismus. Dabei wird sie von den Gerichten gedeckt, die von ihrer Tradition nicht lassen können, ungeachtet des als geltend vermarkteten Grundgesetzes.
Wir empfehlen gerade deshalb allen betroffenen Eltern, für ihre vorgeladenen Schulkinder schriftlich gegen jede Vorladung Widerspruch beim Jobcenter einzulegen. Parallel dazu kann ein Eilantrag beim Sozialgericht nach § 86 b des Sozialgerichtsgesetzes auf Untersagung der Ladungen gestellt werden. Hier ist ein Beispiel-Widerspruch kombiniert mit einem Eilantrag zu diesem Thema. Wenn der Widerspruchsbescheid die Ladungen nicht zurücknimmt, kann dagegen beim Sozialgericht Klage erhoben werden. Die Eltern können dies für ihre Kinder selbst tun. Die Verfahren vor dem Sozialgericht sind kostenfrei, solange kein Rechtsanwalt in Anspruch genommen wird.
Die Sozialgerichte scheinen die Anweisung erhalten zu haben, Urteile gegen die Jobcenter möglichst zu vermeiden, weil sie der Politik sonst in den Arm fallen würden. Das wird natürlich kein Gericht zugeben. Tatsache jedoch ist, dass die Hauptsacheverfahren teilweise über mehrere Jahre verschleppt werden, auf Fragen des Grundrechtsschutzes nicht eingegangen wird, und in den vorläufigen Verfahren durch Gespräche zwischen Jobcenter und Richter ohne Anwesenheit der betroffenen Partei (und damit rechtswidrig) versucht wird, die Jobcenter zur Rücknahme der beklagten Maßnahme zu bewegen, wenn das Gericht sie als problematisch ansieht. Meist erfolgt die Rücknahme aber erst, wenn der Sanktionszeitraum vorüber ist, so dass das Jobcenter seinen Hauptzweck der Einschüchterung erreicht, denn viele haben keine Rücklagen, um eine solche Durststrecke zu überstehen und werden durch Sanktionen erpresst.. Durch das Gemauschel zwischen Jobcenter und Sozialgericht erfährt die Öffentlichkeit nichts von zurückgenommenen Sanktionen, die anderen Betroffenen Mut machen könnten, sich ebenfalls gerichtlich zur Wehr zu setzen. Auf diese Art will man die steigende Zahl der Klagen eindämmen. Die Grundrechtsschutz-Initiative kennt eine Vielzahl von Verfahren, bei denen das Jobcenter Sanktionen zurücknehmen musste, das Sozialgericht sich aber dennoch weigert, die Rechtswidrigkeit der Sanktionen festzustellen. In dem Verfahren S 11 AS 2100/11 ER hat das Jobcenter die Rücknahme der Sanktion gegenüber dem Gericht erklärt, um damit die Zurückweisung des Rechtsschutzantrages durch das Gericht zu erreichen, was ihm auch gelungen ist, dann aber doch weiter sanktioniert, so dass ein weiterer Rechtsschutzantrag gegen den selben Sanktionsbescheid erforderlich war. In dem Verfahren S 5 AS 1561/09 ER vor dem SG Konstanz musste der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden, um eine Nachzahlung vom Jobcenter zu erhalten, zu der es sich vor Gericht verpflichtet hatte. Diese Zustände haben nichts mehr mit Rechtsstaatlichkeit zu tun, sondern zeugen von krimineller Organisation der Behörde. Welcher Richter will sich schon mit der Regierungspolitik anlegen, die Erwerbslose und ihre Kinder zum Feindbild und rechtlosen Freiwild erklärt?
Als Argumentationsbeispiel stellen wir hier eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vorladung von Schulkindern zur Verfügung. Sie hat das Aktenzeichen 1 BvR 1778/11 und lag dem Bundesverfassungsgericht seit 11.7.2011 vor. Am 6.9.2011 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings beschlossen, sie nicht zur Entscheidung anzunehmen (Beschluss siehe hier) und hat es nicht einmal für nötig befunden, diesen Beschluss zu begründen. Der Beschluss ist damit Ausdruck reiner Willkür des Bundesverfassungsgerichtes, das die Autorität längst verloren hat, von den Fachgerichten willkürfreie Entscheidungen zu fordern. Die Fachgerichte nehmen sich ein Beispiel an dem Verhalten des höchsten Gerichts, das durch die Willkür des überwiegenden Teils seiner Entscheidungen verantwortlich zu machen ist für die zunehmende Rechtsschutzverweigerung an den untergeordneten Gerichten. Damit ist das Bundesverfassungsgericht neben der Regierung selbst verantwortlich für die hohe Belastung der Gerichte, denn wo der Rechtsschutz verweigert wird, häuft sich die Ungerechtigkeit und damit die Inanspruchnahme des Rechtsweges, auf den das Grundgesetz die Bürger, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, verweist.
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes besagt: "Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen."
Das Bundesverfassungsgericht interpretiert diesen Artikel folgendermaßen: "Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt." (2 BvR 803/05, Beschluss vom 27.12.2006)
Dem Grundgesetz und der Theorie des Bundesverfassungsgerichts zufolge (z.B. 1 BvR 1806/02) haben die Bürger also einen Justizgewährleistungsanspruch, der aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip resultiert und wirkungsvollen Rechtsschutz garantieren soll, doch das Bundesverfassungsgericht hält sich in der Praxis selbst nicht an dieses Grundrecht und lässt die rechtsuchenden Bürger zu Tausenden gegen die Wand der Rechtsschutzverweigerung laufen.
Wenn der neue Präsident des Bundesverfassungsgerichts, A. Voßkuhle, der die Diskussion um eine erweiterte Querulantengebühr gegen lästige Beschwerdeführer antreibt, am 25.9.2011 gegenüber der ARD aus Anlass des 60. Gründungstages des Bundesverfassungsgerichts (28.9.2951) sagte, Verfassungsbeschwerden seien kein Ersatz für politisches Engagement, dann wirft er damit die rechtsuchenden Bürger, die sich unter Berufung auf ihren grundgesetzlichen Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz an die Gerichte gewandt haben, zurück auf die Straße. Mit anderen Worten: Herr Voßkuhle bestätigt, dass auch das Bundesverfassungsgericht nicht die Absicht hat, wirkungsvollen Rechtsschutz gegen grundrechtswidrige Politik zu bieten. Der Maßstab ist wie bei Politikern die Akzeptanz. So sagte Präsident Voßkuhle in einem Interview für ZDF-History (Die heimliche Macht): "Zwei bis drei Entscheidungen, die die Bürger nicht verstehen, und schon ist das, was wir an Akzeptanz erfahren, nicht mehr ganz so spürbar." Das Wort Bürger hätte er besser durch das Wort Medien ersetzt, denn die Akzeptanz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts richtet sich nach den Medien. Mit der Einstellung seines neuen Präsidenten ist das Bundesverfassungsgericht auf dem Weg, zum Hüter nicht der Verfassung, sondern des staatlichen Verfassungsbruchs zu werden. Bereits als Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts hatte Herr Voßkuhle in dem Verfahren 2 BvR 2179/09 am 24.9.2009 das Recht auf Meinungsfreiheit verneint, wenn sog. berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, eine Äußerung werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern. Es gibt in Deutschland jedoch keine Rechtssicherheit, dafür sorgt schon die Nichtannahmepraxis des Bundesverfassungsgerichts, gegen die sich die Petition I der Grundrechtsschutz-Initiative gerichtet hat. Angesichts der Willkür bei den Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Vorbildwirkung für die Fachgerichte kann es in Deutschland ganz abgesehen von den Widersprüchen in der Gesetzgebung gar keine Rechtssicherheit geben. "Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei," weiß der Volksmund schon lange. Nur dachte man bislang, das Bundesverfassungsgericht arbeite an einer Verbesserung dieses Zustandes. Leider müssen wir erkennen, dass das nicht der Fall ist. Der Vorgänger von Herrn Voßkuhle im Amt des Präsidenten hatte die Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts als CSU-Mitglied noch an der Zahl der Klagen abgelesen, bzw. "daran, dass die Klagen seit Jahren deutlich zunehmen" (MDR Info 14.5.2010). Das zeugte immerhin noch von Respekt vor den Beschwerdeführern, soweit sie zum Bedeutungsgewinn des Gerichts beitrugen. CDU und CSU arbeiten ja nach dem Motto ihres Präsidiumsbeschlusses: "Sozial ist, was Arbeit schafft", und jede Verfassungsbeschwerde macht nicht nur Arbeit, sondern schafft auch Arbeit und ist zudem eine soziale Tat. Doch Herr Voßkuhle wurde nicht von CDU/CSU, sondern von der für Hartz IV hauptverantwortlichen SPD nominiert und möchte nun auch noch weniger Arbeit für das Bundesverfassungsgericht, ohne bereit zu sein, das einzig Rechtmäßige dafür zu tun, nämlich die Rechtsprechung an den Fachgerichten durch konsequente Korrektur von Grundrechtsverstößen so lange zu verbessern, bis sich der Grundrechtsschutz dort und in der Gesetzgebung etabliert. Seit langem mahnt das Bundesverfassungsgericht diesen Grundrechtsschutz bei den anderen an, setzt ihn aber bewusst nicht durch, obwohl es den grundgesetzlichen Auftrag und die Macht dazu hat. Es würde ja an Bedeutung verlieren, wenn die anderen Gerichte anfingen, die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht zu beachten. "Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht", heißt es in Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes. Doch warum sollte sich die Rechtsprechung daran halten, wenn es die Gesetzgebung nicht tut?
Wie sich die Staatsanwaltschaften schützend vor die Arbeitsmarktbehörden stellen, so stellt sich das Bundesverfassungsgericht durch seine Nichtannahmeentscheidungen schützend vor die diskriminierende Politik der Regierung gegenüber den Familien der Erwerbslosen. Das ist die praktische Außerkraftsetzung der Grundrechte, für die Adolf H. noch eine Rechtsverordnung erlassen musste. Heute kann sich die Politik auf wirkungsvolle Gefolgschaft der Behörden inklusive der Gerichte verlassen, und das nicht zuletzt durch die mit Hatz IV verbreitete Existenzangst, die zu blinder Gefolgschaft motiviert. Um keine eigene Diskriminierung zu riskieren, diskriminiert man lieber andere, das haben deutsche Behörden schon unter Adolf und Erich so praktiziert. Doch auch die Gesetze werden so gestrickt, dass Abweichler möglichst keine Chance haben. Gerichte, die ein Gesetz für grundrechtswidrig halten, können das nicht einfach so erklären, sondern werden durch Artikel 100 des Grundgesetzes gezwungen, das Bundesverfassungsgericht um seine Meinung zu fragen. Das ist die viel gerühmte Unabhängigkeit der Gerichte in Deutschland. Wenn das Bundesverfassungsgericht nicht entscheiden will, erklärt es die Vorlage eines Gerichts einfach für unzulässig, z.B. wegen ungenügender Begründung (wie in dem Verfahren 2 BvL 3/10, das die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlages betraf) und vermeidet so Entscheidungen, die seinem Ansehen vermeintlich schaden könnten. Da auch Fachrichter auf ihr Ansehen schauen, von dem ihre Karrierechancen abhängig sind, riskieren sie lieber gar nicht erst eine Abfuhr durch das Bundesverfassungsgericht und sparen sich die Mühe einer Vorlage nach Artikel 100. Und so leben die Bürger mit dem Märchen von den Grundrechten und der täglichen Diskriminierung sowie mit der zunehmenden Spaltung der Ellbogengesellschaft in arm und reich, von der jeder im Grunde weiß, dass sie keinen Bestand haben kann, und doch will keiner der Verantwortlichen wirklich etwas dagegen tun. Zum Glück, muss man sagen, hat inzwischen das auf Ausbeutung gerichtete Finanzsystem seinen Kulminationspunkt erreicht, so dass es zusammenbrechen wird und mit ihm all die verlogenen Strukturen, die sich zum Schutz von Machtinteressen und Abhängigkeiten gebildet haben. Die Gerichte sind ein Teil dieser Struktur und unfähig, einen Beitrag für eine gerechte Gesellschaft zu leisten.
Man muss sich die Situation einmal vorstellen: Das Finanzsystem, das gering Bemittelten, wenn sie überhaupt Kredit (Vertrauen) erhalten, höhere Zinsen abverlangt als Vermögenden, treibt durch zinsbedingte Verschuldung die Politik in die Enge, und die Ärmsten, als Opfer dieses Systems, werden zu Schuldigen sowie zum Feindbild erklärt, und die Gerichte geben ihnen noch eins drauf, indem sie ihnen den Schutz ihrer Grundrechte verweigern.
Der Grund für die Verlogenheit der Rechtsprechung in Deutschland liegt in der praktisch fehlenden und von der Regierung auch nicht gewollten Gewaltenteilung. Deren Vortäuschung dient nur dem Abschieben von Verantwortung. Die Richter bis hin zum Bundesverfassungsgericht hängen am Tropf der Geldgeber. Darin unterscheiden sie sich nicht von Arbeitslosengeldempfängern. Nach dem Motto "Wer das Geld gibt, hat das Sagen", verlangt die Regierung von den Arbeitslosengeldempfängern, dass sie nach der Regierungspfeife tanzen, und wir sollten uns keiner Illusion hingeben, dass dies bei der finanziell abhängigen Richterschaft wesentlich anders ist, auch wenn davon meist nichts an die Öffentlichkeit dringt. Die überwiegende Zahl der Richter fühlt sich der Regierung als ihrem Geldgeber verpflichtet, steht in einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis und hat entsprechend wenig Verständnis für Empfänger staatlicher Leistungen, die sich nicht der Regierung verpflichtet fühlen, aus Gründen, die man lieber nicht hört.
Dass ein Rechtsstaat sich nicht durch die Gesetzes- und Regierungstreue seiner Richter von einem Unrechtsstaat unterscheidet, sondern nur durch die Wahrung der immer gegen eine bevormundende Obrigkeit gerichteten Grundrechte der Bürger, ist den wenigsten Juristen in Deutschland bewusst, die das Wort Rechtsstaat im Munde führen. Anstatt ihre Aufgabe in der Kontrolle der Stärkeren zum Schutz der Schwächeren zu sehen, dienen sie in alter Tradition primär dem Schutz der Regierungspolitik, egal wie grundrechtsfeindlich und diskriminierend sie ist.
Auf europäischer Ebene gibt es nun ein neues, wohlklingendes Gesetzeswerk, doch wer kann es umsetzen? Seit Dezember 2009 ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Deutschland rechtsverbindlich, wie man so schön sagt, und darin heißt es z.B. in Artikel 21: "Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten."
Der Umgang des Jobcenters mit Schulkindern aus Hartz-IV-Familien ist natürlich eine Diskriminierung wegen der sozialen Herkunft dieser Kinder. Doch die deutschen Gerichte verschließen Augen und Ohren davor, obwohl Artikel 25 des Grundgesetzes lautet: "Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes." Das europäische Antidiskriminierungsgesetz müsste in Deutschland von den Gerichten also vorrangig vor dem Sozialgesetzbuch angewendet werden, die Fachgerichte sind aber so gewöhnt, das Grundgesetz nicht zu beachten, dass sie auch diesen Art. 25 des Grundgesetzes übergehen - und kein Justizministerium, keine Dienstaufsicht tut etwas dagegen.
Zur europarechtlichen Argumentation gegen Hartz IV haben wir unter dem Menüpunkt "Musterklage" einen Schriftsatz als Argumentationsbeispiel zur Verfügung gestellt. Man sollte nichts unversucht lassen, einen mutigen Richter oder eine mutige Richterin zu finden. Wunder gibt es immer wieder. Wo effektiver Rechtsschutz durch die innerdeutschen Gerichte jedoch verweigert wird, müssen die Grundrechtsschutz suchenden Bürger wieder auf die Hilfe des Auslands hoffen, wie das schon im Dritten Reich der Fall war.
Die sanktionsbewehrte Vorladung von Schulkindern verstößt auch gegen die UN-Kinderrechtskonvention. Diese ist 1992 für Deutschland in Kraft getreten, zunächst mit Vorbehalten, die aber 2010 zurückgenommen wurden, so dass die Kinderrechtskonvention heute uneingeschränkt geltendes Recht in Deutschland ist. Die National Coalition, ein Zusammenschluss von 100 Organisationen für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland, wirft der Regierung vor, die UN-Kinderrechtskonvention nicht umzusetzen. Eine Möglichkeit, dagegen vorzugehen, ist der Beschwerdeweg, der unter folgendem Link auf deren Internetseite aufgezeigt wird: http://www.national-coalition.de/pdf/Beschwerdefahrplan.pdf . Die gesamte Kinderrechtskonvention mit ihren 54 Artikeln und einem wohlklingenden Vorwort der damaligen Familienministerin ist ebenfalls auf der Internetseite der National Coalition zu finden. Die Familienministerin schrieb darin: Die Bundesregierung hat "das Recht von Kindern auf gewaltfreie Erziehung gesetzlich verankert." Die Kürzung des Existenzminimums und die Nötigung damit ist aber eine Form von Gewalt, hier gegen Kinder, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Schutz entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention haben. Unter einer gesetzlichen Verankerung scheint die Regierung also einen Ankerplatz zu verstehen, an dem jede Bewegung bzw. jedes Recht zum Stillstand kommt. Dagegen könnte eine Flut von Petitionen betroffener Eltern helfen und, wenn sie Öffentlichkeit erlangt, effektiver sein als der sogenannte Rechtsweg. Wer für beides Kraft hat, sollte nicht zögern.