Der Beweis

Dass Hartz IV eine Art offener Strafvollzug ist, sagte der milliardenschwere Gründer der dm-Drogeriemarktkette, Götz Werner, schon seit es die Agenda 2010 gibt, obwohl er ja nicht gerade davon betroffen ist. Die Hartz-IV-Geplagten wissen es aus eigener Erfahrung ebenfalls, und für alle anderen ist ein Blick in das deutsche Strafvollzugsgesetz (StVollzG) aufschlussreich:

-    Bereits das Wort Eingliederung ist dem Strafvollzugsgesetz in § 3 entnommen.

-    Die „Eingliederungsvereinbarung“, die nach § 15 SGB II mit jeder erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Person zu schließen ist, sowie deren Überprüfung alle 6 Monate ist dem „Vollzugsplan“ nach § 7 StVollzG nachgebildet, über den z.B. die Justizvollzugsanstalt Lingen auf ihrer Internetseite schreibt: „Alle Vollzugspläne werden in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 6 Monate, fortgeschrieben.“

Auch der Sprachgebrauch der Jobcenter-MitarbeiterInnen, Hartz-IV-EmpfängerInnen seien "im Bezug" ist an den Sprachgebrauch bei Strafgefangenen angelehnt, die "im Vollzug" sind. Bei RentenbezieherInnen z.B. würde niemand sagen, sie seien "im Bezug", obwohl sie eine Rente beziehen. 

-    Die Pflicht zur täglichen Erreichbarkeit am Wohnort und die maximal 3 Wochen erlaubnisfähige Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II orientiert sich an § 13 StVollzG, wobei dort im Unterschied zum SGB II ausdrücklich von „Urlaub“ aus der Haft die Rede  ist, während ein Anspruch auf Urlaub für Hartz-IV-Empfänger verneint wird.

-    Die Sanktionen, wenn Alg-II-Empfänger Weisungen nicht nachkommen, sind § 14 StVollzG und natürlich den Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug nachgebildet;

-    die Pflicht, eine nach SGB II zugewiesene Arbeit anzunehmen, entspricht wiederum der Arbeitspflicht des § 41 StVollzG, allerdings heißt es im Unterschied zum SGB II in § 37 StVollzG: „Die Vollzugsbehörde soll dem Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen,“ während nach § 10 SGB II einem Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich jede Arbeit zugemutet werden kann.

Es handelt sich insofern bei Hartz IV also um eine Schlechterstellung gegenüber Strafgefangenen, ohne dass die Autoren des SGB II den Art. 19 Abs. 1 des Grundgesetzes beachtet und entsprechend darauf hingewiesen hätten, dass die Grundrechte für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II damit aufgehoben bzw. eingeschränkt werden, wie das z.B. im Strafvollzugsgesetz § 196 beachtet wurde, wo es heißt: „Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Abs. 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.“
Eine entsprechende Nennung fehlt im Sozialgesetzbuch II, das nicht nur das Grundrecht auf Freiheit der Person und ihre körperliche Unversehrtheit einschränkt, sondern bereits das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 sowie aus Art. 4 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und ganz offensichtlich auch das Grundrecht auf freie Berufswahl, freie Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG.

Richter Jens Petermann vom Sozialgericht Gotha, dem wir zu verdanken haben, dass nun auch von einem Gericht die Frage der Unvereinbarkeit der Sanktionsregeln des SGB II mit den im Grundgesetz 'garantierten' Grundrechten dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde, sagte am 7.8.2015 in Berlin, die Sanktionen seien "eine Art "Strafrecht im Sozialgesetz", das "Bedürftige rechtloser macht als Straftäter" !

Dass der Gesetzgeber bei der Erstellung des SGB II das Grundgesetz übergangen hat, ist als Indiz für kriminelle Absichten zu werten, die den Hintergrund dieser Politik bilden, die inzwischen zu einem faschistoiden Exportschlaeger für Europa und darüber hinaus geworden ist.
Als Konzept eines offenen Strafvollzugs, angewandt auf sämtliche Empfänger des Existenzminimums nach dem Sozialgesetzbuch II, verstößt das Hartz IV-Konzept fundamental gegen die Grundrechte.

Alle beamteten MitarbeiterInnen der Jobcenter, die ihren Diensteid (§ 64 BBG) und ihre persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen (§ 63 BBG) ernst nehmen, müssten es als ihre Dienstpflicht ansehen, gegen dieses Konzept von innen heraus Widerstand zu leisten, wie das die Jobcenter-Mitarbeiterin Inge Hannemann vorbildlich und öffentlichkeitswirksam getan hat. Doch auch alle Sozial- und VerfassungsrichterInnen, die ihren Richtereid (§ 38 DRiG) ernst nehmen ("ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die BRD und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen"), müssten gegen das Hartz-IV-Konzept Widerstand leisten und die Anwendung der Sanktionsnormen des SGB II verweigern. Tatsächlich aber verweigern sie sich der Kritik an diesen Sanktionsnormen und stützen damit die grundrechtswidrige Politik der Regierung, wie das die Richterschaft in ihrer Breite bereits unter Hitler getan hat, ohne dafür von dem zertrümmerten Staat sanktioniert zu werden. Dieser Rechtsverweigerungsstaat, der nur jene schützt, die seine Lügen decken, hat allen Grund, vor der eigenen Türe zu kehren, anstatt anderen Staaten mangelnde Rechtsstaatlichkeit vorzuwerfen und mit schlechtem Beispiel und Verlogenheit voranzugehen.

Einen deutlichen Beweis dafür, dass das Hartz-IV-Konzept eine Art offener Strafvollzug ist, liefert auch der Umgang der Jobcenter mit § 53a Abs. 2 Sozialgesetzbuch II. Dieser Gesetzesparagraph besagt, dass "erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist," nach Ablauf dieses Zeitraums nicht als arbeitslos gelten. Das bedeutet: Sie sind nicht in der Arbeitslosenstatistik, bekommen keine Bewerbungsaflagen und bekommen auch keine Stellenangebote vom Jobcenter. Dennoch haben sie Anspruch auf die Grundsicherung. Damit daraus nun aber keine bedingungslose Grundsicherung wird, vor allem keine Leistung ohne direkte Gegenleistung, versucht das Jobcenter, die Verpflichtung zur persönlichen Meldung, die Fußfessel sozusagen, aufrecht zu erhalten. Das Jobcenter will nicht darauf verzichten, auch diese Leistungsbezieher antanzen zu lassen, wann es ihm beliebt. Wer sich nun die Frage stellt, was eine solche sanktionsbewehrte Meldepflicht für Menschen, die keiner Hartz-IV-Zwangsarbeitspflicht unterworfen sind, für einen Zweck haben soll, der dürfte schnell darauf kommen, dass der Zweck nur die nach § 226 BGB verbotene Schikane sein kann - und das ist schlimmer als der offene Strafvollzug (siehe oben).

Wer es nicht zu glauben vermag, kann hier ein konkretes Beispiel einsehen: Zunächst die 'Eingliederungsvereinbarung', die man als Grundsicherungsberechtigter nie unterzeichnen sollte, um seine Rechte nicht durch Unterwerfung zu verlieren, weshalb sie vom Jobcenter dann als Verwaltungsakt ausgefertigt bzw. auferlegt wird. Eine Eingliederungsvereinbarung für einen Fall von § 53a Abs. 2 SGB II verstößt schon als solche gegen § 15 SGB II, weil dort klar gesagt ist, dass der Zweck einer Eingliederungsvereinbarung die Eingliederung in Arbeit ist. Das Jobcenter ist von daher gar nicht berechtigt, einen solchen Verwaltungsakt zu verhängen. Dass es doch geschieht, zeigt dass das Hartz-IV-Konzept alle Grundsicherungs-berechtigten als zumindest tendenzielle Straftäter ansieht, was manch Unbeteiligtem gar nicht mehr aufstoßen wird, wo heute alle Bürger als potentielle Terroristen angesehen werden, die überwacht werden müssen. Und so 'verwickelt' sich Deutschland - wenn der Widerstand dagegen nicht wirklich laut wird - nach der Einverleibung des Überwachungsstaates aus dem Osten spätestens seit Einführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26.6.2001, mit dem das Grundrecht aus Art. 10 GG eingeschränkt wurde (worauf das "Artikel 10 Gesetz" in § 21 korrekt hinweist), Schritt für Schritt in einen vereinten Überwachungsstaat.

Wegen Nichtwahrnehmung eines vorgegebenen Meldetermins schickte das Jobcenter -in dem oben begonnenen Beispiel - am 3.9.2014 diesen Sanktionsbescheid. Dagegen wurde am 24.9.2014 beim Sozialgericht dieser Eilantrag eingereicht. Es gibt viele Möglichkeiten, gegen eine solche Sanktion zu argumentieren, das Jobcenter als Repressionsbehörde wird jedoch jede Argumentation ihres Opfers überhören. Deshalb wird das im Sanktionsbescheid genannte Rechtsmittel des Widerspruchs am besten gleich mit einem Eilantrag an das zuständige Sozialgericht verbunden. Ein solcher Eilantrag ist sofort zulässig. Seine Kombination mit dem Widerspruch bietet den Vorteil, dass dem Jobcenter der Widerspruch durch das Sozialgericht zugestellt wird, so dass sich das Jobcenter nicht darauf herausreden kann, es habe den Widerspruch nicht erhalten. Trotz dieses Zustellnachweises hat das Jobcenter im vorliegenden Fall über 3 Monate lang keinen Widerspruchsbescheid erstellt, weshalb beim Sozialgericht auch noch eine kurz gefasste Untätigkeitsklage eingereicht werden musste, um das Jobcenter zu einem Widerspruchsbescheid zu veranlassen.

Der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts im Eilverfahren kam dagegen schon nach 2 Wochen. Wer den obigen Eilantrag gelesen hat, wird erstaunt sein, in dem Beschluss auf Seite 4 zu lesen, gewichtige Argumente, welche die mit einer sofortigen Vollziehung des Sanktionsbescheids verbundene Härte hätten unterstreichen können, seien vom Antragsteller nicht nachgewiesen worden. "Dieser begründet eine etwaige Dringlichkeit nur allgemein  unter Berufung auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums, ohne konkret darzulegen, inwieweit es vorliegend mit unumkehrbaren Nachteilen und nicht wieder gutzumachenden Schäden verbunden wäre, die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vorerst abzuwarten." Das ist die Reaktion eines sogenannten Sozialgerichts, wenn Antragsteller im vereinten Deutschland mit den Grundrechten argumentieren und ihren Anspruch auf das Existenzminimum gegen eine Einschränkung des vom Grundgesetz vorgeschriebenen und von der Regierung in seiner Höhe festgelegten Existenzminimums dem vorgegebenen Rechtsweg entsprechend geltend machen. Das Sozialgericht verlangte mit seiner vorstehenden Begründung im Eilverfahren quasi eine wissenschaftliche Abhandlung darüber, inwiefern die Missachtung von Grundrechten bleibende Schäden verursacht. Dazu gibt es genügend Forschungsergebnisse und Gutachten. Diese wurden jedoch von den Gerichten bislang ebenso ignoriert wie die Grundrechte selbst, und das obwohl § 103 des Sozialgerichtsgesetzes bestimmt, dass das Gericht die Sachverhalte von sich aus bzw. von Amts wegen zu erforschen hat. Zu erwarten, dass ein Gericht von sich aus ein Grundrechtsbewusstsein hat, wie es die Grundrechtsbindung allein schon in Art. 1 GG suggeriert, ist heute eine Illusion. Warum auch sollten die RichterInnen sich an die Grundrechte gebunden fühlen, wenn ihr Brötchengeber, die Regierung, sich nicht daran gebunden fühlt, und die RichterInnen gemobbt werden, wenn sie sich gegen die Regierung stellen? Das Jobcenter geht in seiner faschistoiden Eilfertigkeit sogar noch über die gesetzlich verankerten Vorgaben der Politik hinaus, wenn es darum geht, Grundsicherungsberechtigte zu schikanieren.

Interessant ist auch der Widerspruchsbescheid, den das Jobcenter schließlich am 19.1.2015 ausgefertigt hat, nachdem es wegen der Untätigkeitsklage dazu vom Sozialgericht aufgefordert worden war. Und zwar ist der Bescheid interessant als Zeugnis für ein vernageltes Denken im Jobcenter. Obwohl es sich um einen Fall des § 53 a Abs. 2 SGB II handelt (siehe oben), was z.B. daran zu erkennen ist, dass in dem Formtext der 'Eingliederungsvereinbarung' der erste Absatz als nicht zutreffend durchgestrichen wurde, kann das Jobcenter es nicht lassen, von der Integration in den Arbeitsmarkt nach dem Belieben bzw. Ermessen der Arbeitsvermittlerin zu sprechen, und übergeht dabei jede vorgebrachte Argumentation. 

Gegen diesen Widerspruchsbescheid wurde am 26.1.2015 Klage eingereicht. Diese nimmt, als eine der vielen Argumentationsmöglichkeiten, auf das Urteil des Bundessozialgerichts B 11 AL 8/13 R vom 14.5.2014 Bezug, das den Hartz-IV-Geplagten insofern ein Scheibchen Grundrechtsschutz bietet, als es feststellt, dass auch ein dreimaliges aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von einem Meldetermin auch bei jeweils ordnungsgemäßer Meldeaufforderung nicht zwingend die Annahme rechtfertigt, der Bezieher von Arbeitslosengeld sei nicht mehr verfügbar. Zu mehr als solch scheibchenweisem Grundrechtsschutz reicht auch dem Bundessozialgericht der Mut nicht. Doch das sollte man wenigstens nutzen und die RichterInnen der Sozialgerichte in den Ländern darauf hinweisen. Diese wären an sich verpflichtet, von sich aus die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, doch bequem wie sie sind, warten sie lieber darauf, dass jemand klagt und ein solches Argument, das der Betroffene ja erst einmal finden muss, vorträgt. Wenn Richter die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht beachten, ist das ein Grund für einen Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit, der allerdings aus Gründen der Kollegialität unter den Richtern und der krampfhaften Aufrechterhaltung des Ansehens der Gerichte regelmäßig keinen Erfolg haben wird, weshalb eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden sollte, die sich wenigstens in der Personalakte des Richters niederschlägt. Darin sollte auch vermerkt werden, wenn ein Richter im Ablehnungsverfahren mit dem Standardsatz "Ich fühle mich nicht befangen" seine Missachtung des Ablehnungsrechts zum Ausdruck bringt, wie das im vorliegenden Beispiel der Fall war. Doch die Rechtsverweigerung wird noch schlimmer. Obwohl das im Ablehnungsverfahren relevante Gesetz (in § 44 Abs. 3 ZPO) ausdrücklich besagt, dass der abgelehnte Richter sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern hat, berief sich das Landessozialgericht in der 2. Instanz am 30.1.2017 auf einen Beschluss ausgerechnet des Bundesverwaltungsgerichts (5 PKH 6/09 vom 28.5.2009), um jegliche Äußerung der abgelehnten Richter zu den vorgebrachten Ablehnungsgründen zu verweigern, weil es der Äußerung nicht bedürfe. In der Tat, wer das Recht verweigern will, braucht sich an keine Regeln zu halten. 

Die Klageerwiderung des Jobcenters vom 30.1.2015 ist ganz im Stil seines Widerspruchsbescheids. Der Vorsitzende Richter wollte das Verfahren daraufhin mit einem Gerichtsbescheid vom Tisch wischen, dagegen wurde jedoch die mündliche Verhandlung beantragt, wie es das Sozialgerichtsgesetz in § 105 Abs. 2 ermöglicht. Die öffentliche Verhandlung fand am 25.11.2015 statt und endete mit dem vom Vorsitzenden Richter schon zuvor als Gerichtsbescheid geplanten, abweisenden Urteil, in dem das in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts (auf S. 6) als nicht "einschlägig" vom Tisch gewischt wird. Dagegen wurde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg als 2. Instanz das zulässige Rechtsmittel eingelegt. Diese Beschwerde können Sie hier einsehen. Die Beschwerde-Erwiderung des Jobcenters vom 11.1.2016 zeigt, wie sehr sich das Jobcenter als Strafbehörde auf die Regierungstreue der Sozialgerichte verlässt und deshalb auf inhaltliche Gegenargumentation verzichtet. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde mit Beschluss  vom 29.6.2016 zurück. Dieser Beschluss stellt eine mustergültige Rechtsverdrehung dar, die in der Aussage auf Seite 4 gipfelt, dass für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II weder Arbeitslosigkeit noch Verfügbarkeit Voraussetzung seien. Schön wäre es, denn genau das fordert das Menschenrecht auf bedingungslose Grundsicherung. Der Beschluss des LSG hat in seiner willkürlichen Wortverknüpfung die Qualität eines Scrabblespiels mit vorgegebener Punktzahl. Deshalb wurde am 12.7.2016 eine  Anhörungsrüge eingereicht, verbunden mit einem Antrag auf Befangenheitsablehnung der beteiligten Richter. Der Ablehnungsantrag wurde 6 Monate später, durch Beschluss am 30.1.2017, vom selben Senat zurückgewiesen, ohne eine Stellungnahme der abgelehnten Richter einzuholen, so dass das Ansehen dieser Richter geschützt und das Grundrecht auf ein unparteiisches Gericht praktisch außer Kraft gesetzt wurde, wie andere Grundrechte ja auch, und schließlich soll die Rechtsprechung ja schlüssig sein. Da das LSG sich für den Beschluss über die Anhörungsrüge 8 Monate Zeit ließ, wurde vorsorglich schon am 15.2.2017  Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das SG-Urteil und den LSG-Beschluss eingereicht. Die Verfassungsbeschwerde bekam das Aktenzeichen 1 BvR 371/17, und keine 9 Monate später, am 25.10.2017, erging dazu der - lapidare Beschluss von drei Richtern: "Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen."

Das war also das Ende der deutschen Fahnenstange. Viele sagen ja: "Verarschen kann ich mich selbst", doch wer sich einmal durch den Rechtsweg gequält hat in der Hoffnung, notfalls vom Bundesverfassungsgericht die Grundrechte zugesprochen zu bekommen, der sagt das nicht mehr, denn so wie das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrzahl der Grundrechtsuchenden umspringt, kann das keiner.

Ist das nicht ein toller Rechtsstaat? Wir haben Gerichte, die Aktenzeichen vergeben, also haben wir einen Rechtsstaat und einen Rechtsweg, auf den die Rechtsuchenden verwiesen werden können. Zum Totlaufen eignet er sich hervorragend, und auch als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme dient er dem Wohl der Arbeitslosenstatistik, dem Steckenpferd der Regierung.

Ausgerechnet Merkel, die als Kanzlerin für die nicht funktionierende Gewaltenteilung in Deutschland Verantwortung trägt, hat am 2.2.2017 Gewaltenteilung in der Türkei angemahnt, woraufhin Präsident Erdogan entgegnete (in der Übersetzung der Tagesschau des Schweizer Fernsehens): "In den Vorwürfen, dass die neue Verfassung die Gewaltenteilung nicht respektiere, gibt es nicht den Funken einer Wahrheit. Es gibt eine Legislative, eine Exekutive und eine Judikative. Die Gewaltenteilung wird nicht ausgemerzt. Es geht nur darum, dass die Regierung speditiver arbeiten kann."

Und da haben Sie's: Von Gewaltenteilung spricht 'man', wenn es drei Institutionen gibt, die Gewalt ausüben. Um speditiv zu sein ist es sinnvoll, wenn sie alle dieselbe Gewalt ausüben, nämlich die der Regierung, die sonst nicht durchregieren kann. Es kann ruhig verschiedene Institutionen, sogar Medien geben, das macht sich gut, sie müssen eben nur gleichsinnig funktionieren, denn das macht sich noch besser und erweitert den Wirkungsgrad der Regierung. Dieses Durchregieren haben schon die alten Römer in Form eines Rutenbündels dargestellt, aus dem eine Streitaxt ragt. Spätere Diktatoren wie Mussolini in Italien z.B. haben sich dieses Symbol des Faschismus zu eigen gemacht und sich insoweit ehrlich zur Idee des speditiven Durchregierens bzw. zur Diktatur bekannt. Anders im verlogenen Deutschland, wo ein Schein von Rechtsstaatlichkeit bzw. Willkürfreiheit krampfhaft aufrecht erhalten wird. 

Das Vorhandensein von Medien sagt noch lange nichts über deren Freiheit, ebenso wenig sagt die Existenz von Institutionen wie Legislative, Exekutive und Judikative etwas aus über deren Unabhängigkeit. Die aber ist Voraussetzung für eine funktionierende Kontrolle der Macht, für die eine Teilung der staatlichen Gewalt ursprünglich vorgesehen war. Erdogan definiert seine Diktatur einfach um in eine speditiv arbeitende Demokratie, und schon hat die deutsche Kanzlerin kein Argument mehr dagegen, denn wo sie selbst am Hebel sitzt, wünscht sie sich nichts sehnlicher als eine starke bzw. eine speditiv arbeitende Was-auch-immer und verfolgt dasselbe Ziel wie ihr türkischer Logenbruder (siehe Menüpunkt "Freimaurer"), wenn auch mit subtileren bzw. versteckteren Mitteln. 

Die Gerichte sehen sich als verlängerter Arm der Macht der Regierung und nicht als deren Kontrolleure, wie es das Konzept der Gewaltenteilung erfordern würde.  Ihre Selbstkontrolle versagt schon durch die praktische Außerkraftsetzung des Rechts auf Befangenheitsablehnung, d.h. des Rechts, Richterinnen und Richter abzulehnen, deren Unparteilichkeit fragwürdig ist. Dementsprechend versagt auch die Kontrolle der Politik durch die Gerichte. Das ganze Konzept der Gewaltenteilung ist praktisch hinfällig, weil die Macht des Geldes und die finanzielle Abhängigkeit die Amtsträger korrumpiert. Mangels funktionierender Gewaltenteilung  entwickelt sich auch Deutschland erneut in eine Diktatur, selbst wenn die Akteure heute dank der besseren Übertragungstechnik nicht mehr so in die Mikrofone schreien. Ohne funktionierende Gewaltenteilung ist die Demokratie aber obsolet, auch wenn Wahlspektakel veranstaltet werden, denn das zentrale Element der Demokratie ist nicht der Mehrheitsentscheid - den gab es auch unter Hitler - sondern das Recht auf Mitbestiimmung und damit die effektive Kontrolle der Macht. Gewaltenteilung muss echte Mitbestimmung sein. Ohne sie bleibt ein Machtmonopol, gegen das vom Widerstandsrecht Gebrauch gemacht werden muss, auch wenn dieses Monopol weniger die gewaltsame Unterdrückung mit Knebel und Ketten, als vielmehr eine psychische Versklavung, wirtschaftliche Abhängigkeit und schleichende Verblödung betreibt. Wo Grundrechte nicht mehr als einschlägig angesehen werden, darf man sich nicht wundern, wenn das Wort einschlägig von manchen wörtlich genommen wird, und die Gerichte sich durch Sicherheitskontrollen vor Einschlägigem schützen müssen. Auslöser für diese Entwicklung ist die Verweigerung des Grundrechtsschutzes durch die Regierung, in faschistoider Verblendung gefolgt von Beamtenschaft und Gerichten, die vom Grundgesetz her alle aufgerufen wären, sich für den Schutz der Grundrechte einzusetzen.

(aktualisiert 10.12.2017)